Babysitterkurse


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Steuer-Vorteil durch Kurs



Steuer-Vorteil durch Kurs


Kinderbetreuungskosten - steuerlich absetzbar als außergewöhnliche Belastung


Bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2009 können erstmalig Kinderbetreuungskosten (bis zu einem Betrag von € 2.300,00) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden.


Abzugfähig sind Kinderbetreuungskosten bei Zahlung an:


- institutionalisierte Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere

Kinderkrippe
Kindergärten
Betriebskindergärten
Horte
Tagesheimstätten
Kindergruppen
Spielgruppen
Kinderbetreuung an Universitäten
Schulische Nachmittagsbetreuung
Halbinternate



- pädagogisch qualifizierte Betreuungspersonen

"Pädagogisch qualifizierte Personen" sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können.

Personen im Alter zwischen 16 und 21 Jahren müssen mindestens 16 Stunden an pädagogischer Ausbildung nachweisen.


Diese werden anerkannt, wenn die Ausbildung (Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften, Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, zur Horterzieherin und Früherzieherin) oder das Studium (pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium z.B. Wirtschaftspädagogik) abgeschlossen ist.

Für Personen, die an einer dieser Einrichtungen in Ausbildung sind, die Ausbildung jedoch nicht oder noch nicht abgeschlossen haben, kann die Bildungseinrichtung (Schule oder Universität) - sofern die Ausbildungsinhalte im Rahmen dieser Ausbildung im vorgesehenen Ausmaß bereits vermittelt wurden - die Absolvierung eines 8 oder 16 Stundenkurses bestätigen. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden nicht anerkannt.











Darunter fallen insbesondere:

- Babysitterausbildung
- Lehrgänge für Tageseltern
- Schulung für Au-Pair-Kräfte im Sinne des § 49 Abs. 8 ASVG
- Elternbildungsseminare
- Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, HorterzieherIn, FrüherzieherIn
- Pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, pädagogischen Akademie oder vergleichbaren Einrichtung
- Pädagogisches Teilstudium


Die Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung (8 oder 16 Stundenkurs) kann in
Organisationen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und
Jugend veröffentlicht sind, absolviert werden:

http://www.bmwfj.gv.at/FAMILIE/KINDERBETREUUNG/Seiten/SteuerlicheAbsetzbarkeit.aspx

Diese Liste ist nicht abschließend und endgültig, am besten, man fragt bei seinem zuständigen Finanzamt an, ob der besuchte Kurs anerkannt wird.


Bei der Steuererklärung ist neben der Kopie der Honorarnote auch der Name der Betreuungsperson, die SV-Nr. und die Qualifikation der Betreuungsperson (z.B. Kindergärtnerin-Diplom, Kursbesuchsbestätigung..) vorzulegen. Also vom Babysitter alle Daten sammeln!


Hat die Betreuungsperson eine der in Österreich anerkannten gleichwertige Ausbildung in einem EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, so wird diese als Nachweis anerkannt.

Die Kinderbetreuung kann durch selbständig tätige oder nichtselbständig tätige pädagogisch
qualifizierte Betreuungspersonen erfolgen. Die Beurteilung der Frage, ob die
Betreuungsperson selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses)
tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt.



Für die Selbständigen folgender steuerlicher Hinweis:

Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, erzielt die Betreuungsperson Einkünfte aus Gewerbebetrieb und es steht ihr das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 12% zu.
Das Betriebsausgabenpauschale für Tagesmütter kann nur von Tagesmüttern, die einen Lehrgang nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften absolviert haben, in Anspruch genommen werden.


Hinweis: Es gab ein beunruhigendes Urteil des Unabhängigen Finanzsenates in Wien, was die steuerliche Abschreibbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Familienkreis betrifft - allerdings muss festgehalten werden, dass dies eine Einzelfallentscheidung ist und nicht richtungsweisend für alle Finanzämter. Wir wollen Ihnen diese Info dennoch zur Verfügung stellen. Mehr dazu hier: http://oe1.orf.at/artikel/290124




Verfasser des Artikels:
Mag. Georg Lippay, Jurist im Verband der Angestellten Apotheker und Vater von drei Kindern.



Das Webseiten-Projekt www.babysitterkurse.at & www.babysittersuche.at wurde umgesetzt von:

Die kleine Werberei, 1100 Wien - wir betreuen auch gerne Ihr Projekt!
Info unter: kontakt@kleinewerberei.at





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